Geschäftsordnung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt
(beschlossen am 5. Februar 2021, geändert am 12. Januar 2024)
§ 1 Grundlagen und Allgemeines
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt (im Folgenden: Stadtverband) gibt sich hiermit eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung gilt ‑ soweit nicht anders bestimmt- für die Mitgliederversammlungen und für weitere, in dieser Geschäftsordnung an entsprechender Stelle erwähnte Gremien.
(2) Diese Geschäftsordnung präzisiert insoweit die Satzung des Stadtverbandes.
§ 2 Anträge zur Mitgliederversammlung
(1) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bei Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch dem Stadtvorstand vorliegen.
(2) Die Frist zur Einreichung regulärer Anträge an die Mitgliederversammlung richtet sich nach § 6 Abs. 7 und § 12 Abs. 6 der Satzung. Anträge sind fristgerecht in der Regel elektronisch über ein vom Vorstand dafür zur Verfügung gestelltes Tool (Antragsgrün), lediglich ersatzweise schriftlich, einzureichen.
(3) Die Frist für Änderungsanträge wird auf spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung, bei der der ihnen zugrundeliegende Antrag behandelt werden soll, festgelegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Stadtvorstand konsolidiert bei Bedarf die Änderungsanträge und stimmt Inhalte und Verfahren mit den Antragstellern ab.
(4) Der Vorstand schlägt je Antrag ein Verfahren zur Behandlung des Antrags vor, über das die Versammlung abstimmt. Grundsätzlich ist der weitestgehende Änderungsantrag zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
(5) Dringlichkeitsanträge müssen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann davon abgewichen werden. Eine besondere Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Antrag bezieht, nach Veranstaltungsbeginn eingetreten ist. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen, die von der Versammlung zugelassen werden, sind bis zum Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunkts möglich. Über die Dringlichkeit eines Antrags stimmt die Mitgliederversammlung gem. § 6 Abs. 7 S. 2 der Satzung vor der Befassung mit dem Inhalt mit einfacher Mehrheit ab.
(6) Antragsberechtigt sind gem. § 6 Abs. 1 S. 2 alle Mitglieder sowie Ortsverbände, anerkannte Arbeitskreise und die GRÜNE JUGEND Regensburg.
(7) Die vorangegangenen Regelungen gelten nicht für Geschäftsordnungsanträge. Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen. Geschäftsordnungsanträge sind z.B. Anträge auf
- Schluss der Debatte und/oder sofortige Abstimmung
- Schluss der Redeliste
- Erhöhung der Redezeitbegrenzung auf fünf Minuten
- ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art und Dauer der Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
- Vertagung
- Frauenabstimmung / Frauenvetorecht gem. §3 Frauenstatut
- Verweisung in ein anderes Gremium
- Nichtbefassung
- Unterbrechung der Sitzung
- Aufhebung der Zeitbegrenzung für Berichte.
§ 3 Wahlen
(1) Bewerber*innen für Ämter ist eine angemessene Möglichkeit zur Vorstellung einzuräumen, mindestens jedoch:
- 10 Minuten für die Bewerbung als Sprecher*in, Politische Geschäftsführung sowie um die Direktkandidatur für ein politisches Amt
- 5 Minuten für die Bewerbung als Schatzmeister*in oder als weiteres Mitglied des Vorstandes
- 2 Minuten für die Bewerbung als Delegierte*r und Kassenprüfer*innen.
(2) Zur Beantwortung eventueller Nachfragen ist den Bewerber*innen ebenso eine angemessene Zeit einzuräumen.
(3) Eine Personaldebatte findet nicht statt.
(4) Die Durchführung eines Wahlganges obliegt der Sitzungsleitung zusammen mit weiteren von der Mitgliederversammlung bestätigten Wahlhelfer*innen.
§ 4 Sitzungsablauf
(1) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung mit der Einladung eine Tagesordnung vor, die zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird.
(2) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung weitere Personen zur Ergänzung und Unterstützung der Sitzungsleitung vorschlagen.
(4) Für einzelne Diskussionsbeiträge und Antragsbegründungen sowie für das Stellen und Beantworten von Fragen zu Berichten auf Mitgliederversammlungen stehen je drei Minuten zur Verfügung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Zeit für Redebeiträge für je einen Tagesordnungspunkt auf bis zu fünf Minuten erweitern. Für Berichte stehen je fünf Minuten zur Verfügung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Zeitbegrenzung für Berichte aufheben. Diese Redezeitbegrenzung gilt nicht für Vorträge und gesetzte Redebeiträge.
(5) Bei der Führung der Redeliste ist die beteiligungsfördernde Form des Quotierungsprinzips zu verwenden. Mindestens jeder zweite Redebeitrag ist von einer Frau* aufzurufen.
(6) Abstimmungen finden in der Regel per Handzeichen statt. Auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Abstimmungen über Personen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(7) Bindende Beschlüsse soll die Mitgliederversammlung nicht mehr nach 23 Uhr fällen.
(8) Stimmrechtsübertragungen sind nicht zugelassen.
§ 5 Arbeitskreise und Ortsverbände
(1) Die Arbeitskreise und Ortsverbände sollen zumindest einmal pro Halbjahr eine Mitgliederversammlung bzw. ein Treffen einberufen.
(2) Die Mitgliedschaft in den Ortsverbänden ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Gliederung, ersatzweise über die Erstwohnsitzeigenschaft in der Gemeinde bzw. dem Stadtbezirk, dem der Ortsverband per Beschluss zugeordnet ist, zusammen mit der Parteimitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in den Arbeitskreisen ergibt sich durch das Interesse an oder die tatsächlich ausgeübte regelmäßige Mitarbeit im Arbeitskreis. Mitglieder der Arbeitskreise müssen keine Parteimitglieder sein. Über die Aufnahme von Nicht-Parteimitgliedern entscheidet der Arbeitskreis mit Mehrheit.
(3) Ortsvorstände sowie Sprecher*innen der Arbeitskreise sind jährlich aus dem Kreise der Parteimitglieder demokratisch von den Mitgliedern zu wählen. Die Wahl der Sprecher*innen ist in der Einladung anzukündigen.
(4) Über die Sitzungen der Ortsverbände und der Arbeitskreise sollen Protokolle angefertigt werden, die den jeweiligen Mitgliedern und dem Stadtvorstand zur Verfügung zu stellen sind.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Sie kann mit einer absoluten Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden. § 2 Abs. 1–3 gelten entsprechend.