Geschäftsordnung

Geschäfts­ord­nung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt
(beschlos­sen am 5. Febru­ar 2021, geän­dert am 12. Janu­ar 2024)

§ 1 Grund­la­gen und Allgemeines
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regens­burg-Stadt (im Fol­gen­den: Stadt­ver­band) gibt sich hier­mit eine Geschäfts­ord­nung. Die­se Geschäfts­ord­nung gilt ‑ soweit nicht anders bestimmt- für die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und für wei­te­re, in die­ser Geschäfts­ord­nung an ent­spre­chen­der Stel­le erwähn­te Gremien.
(2) Die­se Geschäfts­ord­nung prä­zi­siert inso­weit die Sat­zung des Stadtverbandes.

§ 2 Anträ­ge zur Mitgliederversammlung
(1) Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen bei Sit­zungs­be­ginn schrift­lich oder elek­tro­nisch dem Stadt­vor­stand vorliegen.
(2) Die Frist zur Ein­rei­chung regu­lä­rer Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung rich­tet sich nach § 6 Abs. 7 und § 12 Abs. 6 der Sat­zung. Anträ­ge sind frist­ge­recht in der Regel elek­tro­nisch über ein vom Vor­stand dafür zur Ver­fü­gung gestell­tes Tool (Antrags­grün), ledig­lich ersatz­wei­se schrift­lich, einzureichen.
(3) Die Frist für Ände­rungs­an­trä­ge wird auf spä­tes­tens vier Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung, bei der der ihnen zugrun­de­lie­gen­de Antrag behan­delt wer­den soll, fest­ge­legt. Absatz 2 Satz 2 gilt ent­spre­chend. Der Stadt­vor­stand kon­so­li­diert bei Bedarf die Ände­rungs­an­trä­ge und stimmt Inhal­te und Ver­fah­ren mit den Antrag­stel­lern ab.
(4) Der Vor­stand schlägt je Antrag ein Ver­fah­ren zur Behand­lung des Antrags vor, über das die Ver­samm­lung abstimmt. Grund­sätz­lich ist der wei­test­ge­hen­de Ände­rungs­an­trag zuerst abzu­stim­men. Auf Antrag ist es mög­lich, Anträ­ge alter­na­tiv abzu­stim­men bzw. Mei­nungs­bil­der über ver­schie­de­ne alter­na­ti­ve Anträ­ge zu erstel­len. Danach folgt die Schlussabstimmung.
(5) Dring­lich­keits­an­trä­ge müs­sen bis zum Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­reicht wer­den. Bei beson­de­rer Dring­lich­keit kann davon abge­wi­chen wer­den. Eine beson­de­re Dring­lich­keit liegt nur dann vor, wenn das Ereig­nis, auf das sich der Antrag bezieht, nach Ver­an­stal­tungs­be­ginn ein­ge­tre­ten ist. Ände­rungs­an­trä­ge zu Dring­lich­keits­an­trä­gen, die von der Ver­samm­lung zuge­las­sen wer­den, sind bis zum Auf­ruf des betref­fen­den Tages­ord­nungs­punkts mög­lich. Über die Dring­lich­keit eines Antrags stimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung gem. § 6 Abs. 7 S. 2 der Sat­zung vor der Befas­sung mit dem Inhalt mit ein­fa­cher Mehr­heit ab.
(6) Antrags­be­rech­tigt sind gem. § 6 Abs. 1 S. 2 alle Mit­glie­der sowie Orts­ver­bän­de, aner­kann­te Arbeits­krei­se und die GRÜNE JUGEND Regensburg.
(7) Die vor­an­ge­gan­ge­nen Rege­lun­gen gel­ten nicht für Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge. Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge sind sofort zu behan­deln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kon­trare­de zuge­las­sen. Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge sind z.B. Anträ­ge auf

  • Schluss der Debat­te und/oder sofor­ti­ge Abstimmung
  • Schluss der Redeliste
  • Erhö­hung der Rede­zeit­be­gren­zung auf fünf Minuten
  • ein alter­na­ti­ves Ver­fah­ren zur Antrags­be­hand­lung, betref­fend Art und Dau­er der Debat­te und ein­zel­ner Rede­bei­trä­ge, sowie Abstimmungsmodalitäten
  • Ver­ta­gung
  • Frau­en­ab­stim­mung / Frau­en­ve­to­recht gem. §3 Frauenstatut
  • Ver­wei­sung in ein ande­res Gremium
  • Nicht­be­fas­sung
  • Unter­bre­chung der Sitzung
  • Auf­he­bung der Zeit­be­gren­zung für Berichte.

§ 3 Wahlen
(1) Bewerber*innen für Ämter ist eine ange­mes­se­ne Mög­lich­keit zur Vor­stel­lung ein­zu­räu­men, min­des­tens jedoch:

  • 10 Minu­ten für die Bewer­bung als Sprecher*in, Poli­ti­sche Geschäfts­füh­rung sowie um die Direkt­kan­di­da­tur für ein poli­ti­sches Amt
  • 5 Minu­ten für die Bewer­bung als Schatzmeister*in oder als wei­te­res Mit­glied des Vorstandes
  • 2 Minu­ten für die Bewer­bung als Delegierte*r und Kassenprüfer*innen.

(2) Zur Beant­wor­tung even­tu­el­ler Nach­fra­gen ist den Bewerber*innen eben­so eine ange­mes­se­ne Zeit einzuräumen.
(3) Eine Per­so­nal­de­bat­te fin­det nicht statt.
(4) Die Durch­füh­rung eines Wahl­gan­ges obliegt der Sit­zungs­lei­tung zusam­men mit wei­te­ren von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tig­ten Wahlhelfer*innen.

§ 4 Sitzungsablauf
(1) Der Vor­stand schlägt der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der Ein­la­dung eine Tages­ord­nung vor, die zu Beginn der Sit­zung mit ein­fa­cher Mehr­heit abge­stimmt wird.
(2) Soll über einen bereits abge­schlos­se­nen Tages­ord­nungs­punkt eine erneu­te Aus­spra­che und Beschluss­fas­sung statt­fin­den, ist ein Rück­hol­an­trag zu stel­len. Die­ser benö­tigt zur Annah­me die Zustim­mung von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Stimmberechtigten.
(3) Die Sit­zungs­lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung obliegt dem Vor­stand. Der Vor­stand kann der Mit­glie­der­ver­samm­lung wei­te­re Per­so­nen zur Ergän­zung und Unter­stüt­zung der Sit­zungs­lei­tung vorschlagen.
(4) Für ein­zel­ne Dis­kus­si­ons­bei­trä­ge und Antrags­be­grün­dun­gen sowie für das Stel­len und Beant­wor­ten von Fra­gen zu Berich­ten auf Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ste­hen je drei Minu­ten zur Ver­fü­gung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auf Antrag die Zeit für Rede­bei­trä­ge für je einen Tages­ord­nungs­punkt auf bis zu fünf Minu­ten erwei­tern. Für Berich­te ste­hen je fünf Minu­ten zur Ver­fü­gung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auf Antrag die Zeit­be­gren­zung für Berich­te auf­he­ben. Die­se Rede­zeit­be­gren­zung gilt nicht für Vor­trä­ge und gesetz­te Redebeiträge.
(5) Bei der Füh­rung der Rede­lis­te ist die betei­li­gungs­för­dern­de Form des Quo­tie­rungs­prin­zips zu ver­wen­den. Min­des­tens jeder zwei­te Rede­bei­trag ist von einer Frau* aufzurufen.
(6) Abstim­mun­gen fin­den in der Regel per Hand­zei­chen statt. Auf Ver­lan­gen von min­des­tens drei stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern sind Abstim­mun­gen geheim durch­zu­füh­ren. Abstim­mun­gen über Per­so­nen sind grund­sätz­lich geheim durchzuführen.
(7) Bin­den­de Beschlüs­se soll die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht mehr nach 23 Uhr fällen.
(8) Stimm­rechts­über­tra­gun­gen sind nicht zugelassen.

§ 5 Arbeits­krei­se und Ortsverbände
(1) Die Arbeits­krei­se und Orts­ver­bän­de sol­len zumin­dest ein­mal pro Halb­jahr eine Mit­glie­der­ver­samm­lung bzw. ein Tref­fen einberufen.
(2) Die Mit­glied­schaft in den Orts­ver­bän­den ergibt sich aus der Sat­zung der jewei­li­gen Glie­de­rung, ersatz­wei­se über die Erst­wohn­sit­zei­gen­schaft in der Gemein­de bzw. dem Stadt­be­zirk, dem der Orts­ver­band per Beschluss zuge­ord­net ist, zusam­men mit der Par­tei­mit­glied­schaft. Die Mit­glied­schaft in den Arbeits­krei­sen ergibt sich durch das Inter­es­se an oder die tat­säch­lich aus­ge­üb­te regel­mä­ßi­ge Mit­ar­beit im Arbeits­kreis. Mit­glie­der der Arbeits­krei­se müs­sen kei­ne Par­tei­mit­glie­der sein. Über die Auf­nah­me von Nicht-Par­tei­mit­glie­dern ent­schei­det der Arbeits­kreis mit Mehrheit.
(3) Orts­vor­stän­de sowie Sprecher*innen der Arbeits­krei­se sind jähr­lich aus dem Krei­se der Par­tei­mit­glie­der demo­kra­tisch von den Mit­glie­dern zu wäh­len. Die Wahl der Sprecher*innen ist in der Ein­la­dung anzukündigen.
(4) Über die Sit­zun­gen der Orts­ver­bän­de und der Arbeits­krei­se sol­len Pro­to­kol­le ange­fer­tigt wer­den, die den jewei­li­gen Mit­glie­dern und dem Stadt­vor­stand zur Ver­fü­gung zu stel­len sind.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die­se Geschäfts­ord­nung tritt mit ihrer Annah­me durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in Kraft.
(2) Sie kann mit einer abso­lu­ten Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung geän­dert wer­den. § 2 Abs. 13 gel­ten entsprechend.