Finanzordnung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt
(beschlossen am 5. Februar 2021)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Regensburg-Stadt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (im Folgenden: Stadtverband) mit seinen Ortsverbänden und weiteren Untergliederungen.
(2) Diese Finanzordnung übernimmt die Aufgaben nach § 8 Abs. 8 Satz 3 der Satzung.
(3) Diese Finanzordnung präzisiert die Regelungen der Erstattungsordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Bayern. Sollte diese Finanzordnung zu bestimmten Fragestellungen keine Regelungen treffen, so gilt im Zweifelsfall die Erstattungsordnung des Landesverbandes.
§ 2 Haushalt, Kassen- und Buchführung
(1) Der Vorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt (im Folgenden: Stadtvorstand) legt der Kreismitgliederversammlung einen Haushaltsvorschlag für das laufende Haushaltjahr zur Genehmigung sowie eine Rücklagenplanung vor.
(2) Der*die Schatzmeister*in achtet auf eine ordnungsmäßige Buchführung.
(3) Die Kassenprüfer*innen prüfen die Kassen- und Buchführung für das vergangene Kalenderjahr und berichten der Mitgliederversammlung darüber. Sie beantragen die Entlastung der*des Schatzmeister*in.
(4) Die Ortsverbände und Arbeitskreise des Stadtverbandes führen keine eigene Kasse.
(5) Die Grüne Jugend Regensburg führt ihre Kasse selbständig.
§ 3 Erstattung von Kosten
(1) Kosten sind auf Antrag zu erstatten, wenn diese durch die Erstattungsordnung des Landesverbandes Bayern in der jeweils gültigen Fassung gedeckt sind. Anspruchsberechtigte können und sind aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu verzichten. Die Finanzordnung des Stadtverbandes präzisiert einzelne Bestimmungen
(2) Der Stadtverband erstattet dem Vorstand, Ortsvorständen, Sprecher*innen der Arbeitskreise, dem Büropersonal und weiteren beauftragten Personen Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
(3) Im Rahmen der Tätigkeit des Stadtvorstandes können Ausgaben bis 50 Euro durch einzelne Vorstandsmitglieder oder eine festangestellte Person der Geschäftsstelle selbständig getätigt werden. Ausgaben bis zu 250 Euro können von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder einem Vorstandsmitglied und einer festangestellten Person der Geschäftsstelle getätigt werden. Im Nachhinein wird der Vorstand über diese Ausgaben informiert. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
(5) Tatsächlich nachgewiesene Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden erstattet. Dabei ist auf einen möglichst kostengünstigen und ökologischen Transport zu achten.
(6) Über die Erstattung von Fahrt- und sonstigen Kosten einzelner Mitglieder, beispielsweise für die Teilnahme an Landes- bzw. Bundesarbeitsgemeinschaften und nicht in der Satzung festgelegter Gremien, beschließt der Vorstand. Der Stadtverband möchte seine Mitglieder zur inhaltlichen Arbeit in Landes- und Bundesarbeitsgemeinschaften ermutigen und sieht daher im Haushalt auch einen Geldbetrag zur Erstattung dadurch entstehender Fahrtkosten vor.
§ 4 Zuschüsse
Der Stadtverband bezuschusst seine Ortsverbände, Arbeitskreise sowie die Grüne Jugend Regensburg für ihre politische Arbeit. Dazu werden im Haushaltsansatz Mittel in ausreichender Höhe und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Stadtverbandes bereitgestellt.
§ 5 Personal
Der Haushaltsrahmen für das Personal wird durch die Mitgliederversammlung vorgegeben. Die arbeitsrechtliche Umsetzung und alle Aufgaben gem. § 8 Abs. 7 der Satzung obliegen dem Stadtvorstand bzw. einem oder mehreren von ihm damit betrauten Vorstandsmitgliedern.
§ 6 Umgang mit Spenden
(1) Über den Umgang mit Kleinspenden entscheidet die*der Schatzmeister*in. Spenden ab 200 Euro sind dem Stadtvorstand vorzulegen, der darüber entscheidet. Spenden über 1.000 sind unverzüglich dem Landesschatzmeister zu melden.
(2) Der Stadtverband veröffentlicht aus Transparenzgründen regelmäßig seine Spendeneinnahmen entsprechend den Vorgaben des Parteiengesetzes.
(3) Darüber hinaus gilt für die Annahme von Spenden der Spendenkodex von Bündnis 90/Die Grünen.
§ 7 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Der Stadtverband erwartet von den grünen Mandatsträger*innen in seinem Wirkungskreis eine Beteiligung an der Finanzierung des Stadtverbandes aus deren Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenämter (Grundentschädigung, Sitzungsgelder, Ersatzleistungen) bzw. Abgeordnetendiät.
(2) Von den Mitgliedern in kommunalen Ehrenämtern erwartet der Stadtverband Mandatsträger*innenbeiträge in Höhe von 20 Prozent ihrer Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter pro Monat.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mindestbeitrag pro Mitglied beträgt 6 Euro pro Monat. Er erhöht sich automatisch auf den Betrag, den der Stadtverband zur Finanzierung des Landes- und Bundesverbands abführen muss. Über eine solche Erhöhung sind die betroffenen Mitglieder mindestens einen Monat vor der Erhöhung zu informieren. Der individuelle Mitgliedsbeitrag soll mindestens ein Prozent des Nettoeinkommens des Mitglieds betragen.
(2) Ausnahmen sind möglich für Schüler*innen, Studierende und andere Personen mit geringem oder ohne Einkommen. Ausnahmen bedürfen des Beschlusses durch den Stadtvorstand.
(3) Mitglieder, die sich mit ihren Beiträgen im Zahlungsverzug befinden, werden durch die*den Schatzmeister*in an ihre Pflicht zur Beitragszahlung erinnert. Bei konstanter Nichtzahlung (im Verzug von 3 Monatsbeiträgen) können Mitglieder nach vorheriger Mahnung durch Beschluss des Stadtvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
(2) Diese Finanzordnung kann von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit geändert werden.